Die Unternehmen und Solo-Selbständigen der Veranstaltungswirtschaft sind bekanntlich von den Infektionsschutzmaßnahmen ganz besonders betroffen. Sie mussten ihre Tätigkeit als Erste einstellen und werden wohl auch die Letzten sein, die irgendwann ihre Berufe wieder ausüben können.
Damit zeitnah unter sicheren Umständen Veranstaltungen stattfinden können, müssen bürokratische Hürden abgebaut werden und die Verordnungen wie Verwaltungen sich unter der Pandemie flexibel gestalten.
Ein Hindernis für Open-Air Konzerte ist die Immissionsschutzverordnungen bzw. Freizeitlärmrichtlinien. Es ist dringend geboten, diese Verordnungen in der besonderen Situation mit einer zeitlich begrenzten Ausnahmeregelung anzupassen. Eine solche Maßnahme würde helfen, um den Menschen wieder Kultur zu ermöglichen.
Welche konkreten Schritte können eine Lösung darstellen?
- Das Limit von 18 Veranstaltungen muss als „seltenes Ereignis“ für die Jahre 2021 – 2023 aufmindestens 36 pro Standort erhöht werden
- Die Beschränkung, maximal an 2 aufeinander folgenden Wochenenden „seltene Ereignisse“stattfinden zu lassen, muss zeitlich befristet für die Jahre 2021 – 2023 entfallen
- Die Öffnungsklausel verlangt unter anderem eine Feststellung der „sozialen Adäquanz“ als Eingangsbedingung. Es wäre daher aus unserer Sicht ziellführend, wenn Veranstaltungen in den Jahren 2021 – 2023 großzügiger als möglicherweise „sozial adäquat“ zugelassen werden
- Die Nachtzeitverschiebung sollte für die Jahre 2021 – 2023 grundsätzlich bis 23:00 auch vor Wochentagen möglich sein
Mit dieser Änderung bzw. Anpassung der Freizeitlärmrichtlinien würde der Veranstaltungswirtschaft die so dringend erforderliche “Regenerationszeit” gegeben. Damit pandemie-bedingt ausgefallene Veranstaltungen im Interesse der Kartenkäufer nachgeholt werden können, würde mit einer entsprechenden Regelung ein unverzichtbarer Schritt getan werden, dass Veranstalter dafür das entsprechende Angebot schaffen können.
Zu diesem Thema ein Positionspapier des Forum Veranstaltungswirtschaft: